Nachdem die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) am 24.04.2024 vom EU-Parlament endgültig verabschiedet wurde, hat der europäische Rat am 24.05.2024 auchseine Zustimmung zu der Richtlinie gegeben. Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die CSDDD ins nationale Gesetz umzusetzen. Für Deutschland bedeutet dies die Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Im Folgenden finden Sie eine kleine Gegenüberstellung zu den wesentlichen Themen des LkSG und der CSDDD.
Geltungsbereich
Im Vergleich zum LkSG betrachtet die CSDDD neben der Beschäftigtenzahl auch den Nettoumsatz. Somit sind von der CSDDD alle EU-Unternehmen mit mindestens1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens450. Millionen Euro und alle Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens450 Millionen Euro in der EU betroffen.
Im LkSG werden Unternehmen, deren Hauptverwaltung/ Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ist und die mindestens3.000 Beschäftigte (01.01.2023) bzw. mindestens1.000 Beschäftigte (01.01.2024) haben, berücksichtigt.
Anwendungsbereich
Die Sorgfaltspflichten der CSDDD beziehen sich auf die Aktivitätskette der eigenen Tätigkeiten, Tätigkeiten der Tochterunternehmen, sowie Geschäftstätigkeiten, die von Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten ausgeführt werden.
Das LkSG setzt hingegen den Fokus auf die Lieferkette und umfasst dabei den eigenen Geschäftsbereich, alle unmittelbaren Lieferanten und bei konkreten Hinweisen mittelbare Lieferanten.
Pflichten für Unternehmen
Haftung
Die CSDDD hält fest, dass eine zivilrechtliche Haftung vorliegt, wenn das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, den Pflichten gemäß §10 und §11 nachzukommen, wenn die sich auf eine Pflicht gemäß Anhang 1 bezieht und dadurch ein Schaden für eine juristische oder natürliche Person entsteht. Ausgenommen sind Schäden, die lediglich von einem Geschäftspartner verursacht wurden.
Eine Verletzung der Pflichten des LkSG begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von dem LkSG begründete zivilrechtliche Haftung bleibt jedoch unberührt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass beide Regularien Ähnlichkeiten aufweisen, auch wenn sich der Ansatz und der Fokus unterscheiden. Unternehmen, die bereits ein System gemäß des LkSG aufgebaut haben, können daher beruhigt sein. Das Grundgerüst kann bleiben, sodass nur Stellschrauben angepasst werden müssen.
