Seit Beginn dieses Jahres sind die ersten Unternehmen berichtspflichtig, die in den Anwendungskreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen. Das wollen wir zum Anlass nehmen, Ihnen nochmal einen Überblick zu den Anforderungen dieser Regulierung zu verschaffen.
Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts betrifft zunächst zwar nur börsennotierte Unternehmen, die bereits unter die bestehende Berichtspflicht fallen. Ab dem Geschäftsjahr 2025 ändert sich dies jedoch: Durch eine schrittweise Ausweitung werden nun auch zahlreiche mittelständische Unternehmen berichtspflichtig, sofern diese mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
Ein wichtiger Schritte zur Vorbereitung auf die Umsetzung, insbesondere für Unternehmen, die erstmalig berichtspflichtig sind, ist die frühe Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen, sowie die Einplanung und der Aufbau der entsprechenden Kapazitäten.
Der Umfang der ESRS-Standards mit rund 280 Seiten in der deutschen Fassung kann auf den ersten Blick überwältigend wirken. Dennoch ist die detaillierte Auseinandersetzung notwendig. Und sie lohnt sich auch, da die Standards selbst, insbesondere in den Anwendungsanforderungen, einige nützliche Hinweise zur Umsetzung liefern. So enthält die Anlage A.1 der Anwendungsanforderungen des ESRS S1 zu den eigenen Beschäftigten beispielsweise eine Übersicht zu Aspekten, die bei der Wesentlichkeitsanalyse hilfreich sein kann.
Außerdem hat die EFRAG bereits Handreichungen (Implementation Guidance Documents – EFRAG) veröffentlicht, um Unternehmen darüber hinaus bei der praktischen Umsetzung der ESRS-Standards zu unterstützen. Diese Handreichungen decken die zentralen wie anspruchsvollen Bereiche: Wesentlichkeitsanalyse, Wertschöpfungskette sowie Datenpunkte ab. Da die Berichtspflichten viele Themen – von Arbeitsbedingungen über Energieverbrauch, Umweltverschmutzung bis hin zu Lieferantenbeziehungen – abdecken, empfiehlt es sich, ein interdisziplinäres Projektteam zusammenzustellen, um Expertise aus verschiedenen Bereichen des Unternehmens zu bündeln.
Unsere Erfahrungen zeigen außerdem, dass Unternehmen mit etablierten ISO-Managementsystemen (insbesondere ISO 14001 und ISO 45001), einen Vorteil bei der Berichterstattung zu den entsprechenden Themen haben. Denn diese verfügen oft bereits über gut strukturierte Prozesse zum Management negativer Auswirkungen, die auch mittels Kennziffern auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Mittelständische Unternehmen müssen im Zuge der CSRD und der Wesentlichkeitsanalyse jedoch ihren Blick über die eigene Geschäftstätigkeit hinaus erweitern und ihre vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette betrachten. Obwohl für die Berichterstattung gewisse Übergangsfristen gelten, die insbesondere Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten in den ersten Berichtsjahren entlasten sollen, entbindet dies die Unternehmen nicht von der Pflicht, beispielsweise soziale Auswirkungen in der Rohstofflieferkette im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigen.
Bei Fragen oder Unterstützung kontaktieren Sie uns gerne!
Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts betrifft zunächst zwar nur börsennotierte Unternehmen, die bereits unter die bestehende Berichtspflicht fallen. Ab dem Geschäftsjahr 2025 ändert sich dies jedoch: Durch eine schrittweise Ausweitung werden nun auch zahlreiche mittelständische Unternehmen berichtspflichtig, sofern diese mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- eine Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro
- Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Millionen Euro
- eine durchschnittliche Anzahl von mindestens 250 Beschäftigten im Geschäftsjahr.
Ein wichtiger Schritte zur Vorbereitung auf die Umsetzung, insbesondere für Unternehmen, die erstmalig berichtspflichtig sind, ist die frühe Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen, sowie die Einplanung und der Aufbau der entsprechenden Kapazitäten.
Der Umfang der ESRS-Standards mit rund 280 Seiten in der deutschen Fassung kann auf den ersten Blick überwältigend wirken. Dennoch ist die detaillierte Auseinandersetzung notwendig. Und sie lohnt sich auch, da die Standards selbst, insbesondere in den Anwendungsanforderungen, einige nützliche Hinweise zur Umsetzung liefern. So enthält die Anlage A.1 der Anwendungsanforderungen des ESRS S1 zu den eigenen Beschäftigten beispielsweise eine Übersicht zu Aspekten, die bei der Wesentlichkeitsanalyse hilfreich sein kann.
Außerdem hat die EFRAG bereits Handreichungen (Implementation Guidance Documents – EFRAG) veröffentlicht, um Unternehmen darüber hinaus bei der praktischen Umsetzung der ESRS-Standards zu unterstützen. Diese Handreichungen decken die zentralen wie anspruchsvollen Bereiche: Wesentlichkeitsanalyse, Wertschöpfungskette sowie Datenpunkte ab. Da die Berichtspflichten viele Themen – von Arbeitsbedingungen über Energieverbrauch, Umweltverschmutzung bis hin zu Lieferantenbeziehungen – abdecken, empfiehlt es sich, ein interdisziplinäres Projektteam zusammenzustellen, um Expertise aus verschiedenen Bereichen des Unternehmens zu bündeln.
Unsere Erfahrungen zeigen außerdem, dass Unternehmen mit etablierten ISO-Managementsystemen (insbesondere ISO 14001 und ISO 45001), einen Vorteil bei der Berichterstattung zu den entsprechenden Themen haben. Denn diese verfügen oft bereits über gut strukturierte Prozesse zum Management negativer Auswirkungen, die auch mittels Kennziffern auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Mittelständische Unternehmen müssen im Zuge der CSRD und der Wesentlichkeitsanalyse jedoch ihren Blick über die eigene Geschäftstätigkeit hinaus erweitern und ihre vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette betrachten. Obwohl für die Berichterstattung gewisse Übergangsfristen gelten, die insbesondere Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten in den ersten Berichtsjahren entlasten sollen, entbindet dies die Unternehmen nicht von der Pflicht, beispielsweise soziale Auswirkungen in der Rohstofflieferkette im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigen.
Bei Fragen oder Unterstützung kontaktieren Sie uns gerne!
- Aktuelle Artikel -

Ablauf des Beschwerde-verfahrens
3. Mai 2023
– Beschwerdeverfahren Teil 4 – Nach der detaillierten Betrachtung der Anforderungen zur Verfahrensordnung, der Zielgruppe und den Qualifikationen der Ansprechperson, die das BAFA in den

Qualifikationen der Ansprechperson
26. April 2023
– Beschwerdeverfahren Teil 3 – Im dritten Teil unserer Serie zu der BAFA-Handreichung zum Beschwerdeverfahren geht es um die Anforderungen an die Ansprechperson bzw. derer

Ausrichtung der Zielgruppe
31. März 2023
– Beschwerdeverfahren Teil 2 – Dies ist der zweite Teil unserer Serie zu der BAFA-Handreichung zum Beschwerdeverfahren, welches eine wesentliche Anforderung für betroffene Unternehmen
Damit Sie immer auf dem laufenden bleiben, melden Sie sich kostenlos bei unserem MARS Collect an
- Aktuelle Artikel -

LkSG – Dos & Don’ts
17. April 2024
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist nur für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland geltend. Dennoch sind gerade KMUs als mittelbare und unmittelbare Zulieferer als Teil der