Die neue CSRD-Richtlinie kommt

Ein Vergleich zwischen der Non-Financial-Reporting-Directive und der Corporate-Sustainability-Reporting-Directive

Die Non-Financial Reporting Directive (kurz NFRD) wurde im Jahr 2014 durch die Europäische Kommission verabschiedet und zieht seit dem große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden in die Pflicht, Bericht über Nachhaltigkeits-Themen zu erstatten. Im Jahr 2018 wurde ein „Fitness-Check“ im Rahmen der Finanzberichterstattung durchgeführt, um zu überprüfen, inwiefern die Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der NFRD fallen, ihren CSR-Berichtspflichten nachkommen. Das Ergebnis stellt deutlich: die NFRD ist reformbedürftig! Auf dieser Grundlage publizierte die EU-Kommission im Jahr 2020 den ersten Entwurf einer neuen CSR-Richtlinie. Neben vielen inhaltlichen Änderungen wurde ebenfalls der Name geändert: aus der Non-Financial Reporting Directive wird die Corporate Sustainability Reporting Direcitve. Der Entwurf wird aktuell im Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Rat und dem EU-Parlament besprochen, am 17.Oktober 2022 soll final im Plenum über die CSRD-Richtlinie abgestimmt werden.

Nachfolgend der Vergleich über die Änderungen zwischen der NFRD und der CSRD:

NFRDCSRD
Anwendungsbereich

Kapitalmarktorientierte, große Unternehmen ab 500 Mitarbeitende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 01.01.2024

Alle Unternehmen, die bereits der NFRD-Berichtpflicht unterliegen

 

Ab 01.01.2025

Alle großen Unternehmen die zwei der drei Größenmerkmale überschreiten:

  • Bilanzsumme: 20.000.000 Euro
  • Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 250

 

Ab 01.01.2026

Alle börsennotierten KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen

Betroffene Unternehmen
Betrifft circa 11.000 Unternehmen in der EU, davon circa 500 in Deutschland.Betrifft circa 50.000 Unternehmen in der EU, davon circa 15.000 in Deutschland.
Veröffentlichung

Unternehmen haben Wahlrecht:

Nachhaltigkeitsbericht kann in gesonderter Form eines nichtfinanziellen Berichts erfolgen oder im (Konzern-) Lagebericht erwähnt werden.

Nachhaltigkeitsbericht ist verpflichtend im Lagebericht zu publizieren.

 

 

 

Berichtsinhalte
  • Kurze Beschreibung des Geschäftsmodells
  • Informationen über die Strategie des Unternehmens einschließlich der Sorgfaltspflichten. Die fünf Kernelemente sind:

1.      Umweltbelange

2.      Soziale Belange und Arbeitnehmerbelange

3.      Achtung der Menschenrechte

4.      Bekämpfung von Korruption und Bestechung

5.      Lieferkette

  • Die Ergebnisse der Strategien
  • Die Risiken und Informationen über das Risikomanagement sowie wesentliche Leistungsindikatoren, die für das Unternehmen relevant sind

Inhaltliche Angabepflichten werden in jeder Hinsicht ausgeweitet. Die zusätzliche Berichtspflicht umfasst:

 

  • Doppelte Wesentlichkeit
  • Weitere zukunftsgerichtete Informationen, einschließlich Zielvorgaben und Fortschritte
  • Informationen zu immateriellen Vermögenswerten
  • Berichterstattung nach der Sustainable Finance Diclousure Regulation (SFRD) und der Taxonomie-Verordnung

 

 

 

 

 

 

Rahmenwerke / Standards

Keine einheitlichen Standards: berichtspflichtige Unternehmen haben Wahlrecht, ob sie nationale, unionsbasierte oder internationale Standards für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts nutzen.

 

 

 

Einheitliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EFRAG in Erstellung.

 

Aufteilung in Sektorübergreifende Standards:

  • Umwelt (ESRS E1-E5)
  • Soziales (ESRS S1-S4)
  • Governance (ESRS G1 & G2)
Prüfung

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften überprüfen nur, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorliegt und ob die Veröffentlichung fristgerecht erfolgt ist.

 

 

 

 

 

 

Ausweitung der unternehmensinternen Prüfung auf Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen.

 

Ausweitung der unternehmensexternen Prüfung der inhaltlichen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder anderen akkreditierten Erbringern von Bestätigungsleistungen.

à Progressiver Anstieg der Prüfungssicherheit von „limited assurance“ zu „reasonable assurance“.

 

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