Ein Vergleich zwischen der Non-Financial-Reporting-Directive und der Corporate-Sustainability-Reporting-Directive
Die Non-Financial Reporting Directive (kurz NFRD) wurde im Jahr 2014 durch die Europäische Kommission verabschiedet und zieht seit dem große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden in die Pflicht, Bericht über Nachhaltigkeits-Themen zu erstatten. Im Jahr 2018 wurde ein „Fitness-Check“ im Rahmen der Finanzberichterstattung durchgeführt, um zu überprüfen, inwiefern die Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der NFRD fallen, ihren CSR-Berichtspflichten nachkommen. Das Ergebnis stellt deutlich: die NFRD ist reformbedürftig! Auf dieser Grundlage publizierte die EU-Kommission im Jahr 2020 den ersten Entwurf einer neuen CSR-Richtlinie. Neben vielen inhaltlichen Änderungen wurde ebenfalls der Name geändert: aus der Non-Financial Reporting Directive wird die Corporate Sustainability Reporting Direcitve. Der Entwurf wird aktuell im Trilog zwischen EU-Kommission, EU-Rat und dem EU-Parlament besprochen, am 17.Oktober 2022 soll final im Plenum über die CSRD-Richtlinie abgestimmt werden.
Nachfolgend der Vergleich über die Änderungen zwischen der NFRD und der CSRD:
NFRD | CSRD |
Anwendungsbereich | |
Kapitalmarktorientierte, große Unternehmen ab 500 Mitarbeitende
| Ab 01.01.2024 Alle Unternehmen, die bereits der NFRD-Berichtpflicht unterliegen
Ab 01.01.2025 Alle großen Unternehmen die zwei der drei Größenmerkmale überschreiten:
Ab 01.01.2026 Alle börsennotierten KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen |
Betroffene Unternehmen | |
Betrifft circa 11.000 Unternehmen in der EU, davon circa 500 in Deutschland. | Betrifft circa 50.000 Unternehmen in der EU, davon circa 15.000 in Deutschland. |
Veröffentlichung | |
Unternehmen haben Wahlrecht: Nachhaltigkeitsbericht kann in gesonderter Form eines nichtfinanziellen Berichts erfolgen oder im (Konzern-) Lagebericht erwähnt werden. | Nachhaltigkeitsbericht ist verpflichtend im Lagebericht zu publizieren.
|
Berichtsinhalte | |
1. Umweltbelange 2. Soziale Belange und Arbeitnehmerbelange 3. Achtung der Menschenrechte 4. Bekämpfung von Korruption und Bestechung 5. Lieferkette
| Inhaltliche Angabepflichten werden in jeder Hinsicht ausgeweitet. Die zusätzliche Berichtspflicht umfasst:
|
Rahmenwerke / Standards | |
Keine einheitlichen Standards: berichtspflichtige Unternehmen haben Wahlrecht, ob sie nationale, unionsbasierte oder internationale Standards für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts nutzen.
| Einheitliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die EFRAG in Erstellung.
Aufteilung in Sektorübergreifende Standards:
|
Prüfung | |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften überprüfen nur, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorliegt und ob die Veröffentlichung fristgerecht erfolgt ist.
| Ausweitung der unternehmensinternen Prüfung auf Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen.
Ausweitung der unternehmensexternen Prüfung der inhaltlichen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder anderen akkreditierten Erbringern von Bestätigungsleistungen. à Progressiver Anstieg der Prüfungssicherheit von „limited assurance“ zu „reasonable assurance“. |
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